Ein Prokurist ist eine natürliche Person, dem die Prokura von einem Kaufmann oder dem vertretungsberechtigten Organ einer Handelsgesellschaft übertragen wurde. Er hat den Status eines Angestellten, ist jedoch eine unselbstständige kaufmännische Hilfsperson. Er unterliegt grundsätzlich den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen einschließlich des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts des Arbeitgebers und des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes. Gleichwohl ist der Prokurist regelmäßig Leitender Angestellter i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 BetrVG (1972). Aus diesem Grud fällt der Prokurist allein deshalb nicht in den Anwendungsbereich eines etwaigen Sozialplans.
Er wird nicht von einer Gesellschafterversammlung bestellt, sonderm z.B. vom Geschäftsführer einer GmbH. Da die Übetragung der Prokura sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich bringt, sollte die Wahl eines Prokuristen im Vorfeld innerhalb des Unternehmens geklärt werden. Mit der Übernahme der Prokura hat der Prokurist zum Beispiel die Möglichkeit, den Sitz des Unternehmens zu verlegen. Weitere wichtige Punkte sind:
- weitere Filialen eröffnen oder schliessen
- andere Unternemen aufkaufen
- sich an Geschäften von Fremdunternehmen beteiligen
- Verbindlichkeiten anderer Firman übernehmen
- Abeitsverträge anschliessen oder kündigen
- Kredite im Namen der Firma aufnehmen
Bei Kündigungen ist noch folgendes zu beachten: Die Berechtigung, eine Kündigung gegen einen Mitarbeites auszusprechen, besteht immer nur im Rahmen der festgelegten Zeichnungsregelung! Unterschreibt nur der Geschäftsführer oder der Prokurist, so fehlt es jeweils an der Alleinvertretungsberechtigung, die Kündigung ist mangels Bevollmächtigung zunächst unwirksam!
„Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“, § 49 Abs.1 HGB.
Die Prokura ist eine Vertretung, die ein Kaufmann an einen Mitarbeiter abgeben kann. Das ist so ziemlich die schnellste und einfachste Erklärung für den Begriff “Prokura“. Aber wenn man es sich genauer anschaut, ist es doch etwas komplizierter als gedacht.
Der Kaufmann (Einzelkaufmann) oder sein/seine Vertreter können diese Prokura einem Mitarbeiter erteilen, der kein Geschäftsführer ist. Als Inhaber einer Prokura wird man als “Prokurist” bezeichnet. Er unterzeichnet dann die Dokumente in der Regel mit den folgenden Zeichen: ppa. Max Mustermann
Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Prokura ganz klar geregelt:
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura). (Quelle: https://dejure.org/gesetze/HGB/48.html)
Einzelprokura
Einzelprokura erlaubt dem Prokuristen die Gesellschaft alleine nach Außen hin zu vertreten (z.B. darf der Prokurist dann Verträge unterschreiben).
Gesamtprokura
Mit einer erteilten Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer das Unternehmen nach außen vertreten (d.h., Verträge benötigen mindestens 2 Unterschriften seitens der Gesellschaft).
Filialprokura
Die Prokura beschränkt sich auf eine Filiale des Unternehmens, z.B. “Filiale Mannheim” — der Prokurist hat dann in der “Filiale Saarbrücken” keine Befugnis. Diese Beschränkung der Prokura ist jedoch gegenüber Dritten nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden (§ 50 Abs. 3 HGB).